FAQ

Wie bereite ich die Daten richtig auf?

Ihre Zuarbeit hat einen entscheidenden Einfluss auf die Schnelligkeit unserer Arbeit.

Welche Kosten fallen an, wenn ich die Daten nicht richtig aufbereite?

Aller Anfang ist schwer. Gerade zu Beginn der Zusammenarbeit gibt es viele Fragen – und manchmal reicht die Zeit einfach nicht. Die ersten drei Monate unserer Zusammenarbeit werden wir uns finden und bei Fragen schnell miteinander telefonieren, um die Dokumente richtig zu bezeichnen.

Wenn Sie danach merken, dass Ihre Zeit nicht reicht, übernehmen wir die korrekte Beschriftung aller Daten. Hierfür berechnen wir monatlich einen Pauschale von 20 Euro für die Einrichtung eines jeden neuen Arbeitnehmenden (bei Neueintritt) und 2,50 Euro für alle laufenden Arbeitnehmende (bestehendes Personal).

Können die regulären Übertragungstermine auch vorgezogen werden?

Elektronische Krankmeldung

Seit dem 01.01.2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Fragen zum Verfahren verweisen wir auf unser Informationsschreiben vom 03.02.2023.

Gesetzlich versicherten Arbeitnehmenden obliegt seit Einführung der eAU die Anzeigepflicht, d.h. er/sie muss den Arbeitgebenden über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis setzen. Die Nachweis- bzw. Vorlagepflicht (=das Einreichen der AU-Bescheinigung) entfällt hierbei, da diese automatisch von der Arztpraxis an die Krankenkasse gemeldet wird.

Bis wann benötigen wir die Daten für den Abruf?

Die Rückmeldung seitens der Krankenkassen nimmt einige Tage in Anspruch und erfolgt nicht sofort nach Abruf. Bitte übermitteln Sie uns die Fehlzeiten Ihrer Mitarbeitenden daher spätestens 7 Werktage vor der Abrechnung, bzw. idealerweise schon, sobald Sie darüber Kenntnis erlangen. Dies gilt auch für Kulanztage. Hier finden Sie das Formular „Abruf der eAU“.

Nutzen Sie für die Übermittlung bitte ausschließlich folgende eMail-Adresse:

eau@zweiq.de oder die edcloud.

Warum ist die Bescheinigung der AU wichtig?

Ohne vorliegende Bescheinigung kann bei den Krankenkassen kein Antrag auf Lohnfortzahlung gestellt werden, daher ist ein Abruf (durch Sie oder durch uns) notwendig.
Eine Ausnahme gibt es für alle U1-pflichtigen Unternehmen: Bei einer Krankheitsdauer von max. 3 Tagen kann hier ein Erstattungsantrag auch ohne AU-Bescheinigung gestellt werden (§ 3 und §5 EntgFG i. V. m. § 2 Abs. 2 AAG).

Nutzen Sie zur Übermittlung der Daten bitte das Formular „Erstattungsantrag Lohnfortzahlung ohne AU“.

Wie ändere ich Arbeitsverträge / Betriebsvereinbarungen?

Möchten Sie Arbeitsverträge / Betriebsvereinbarungen etc. hinsichtlich der Vorlagepflicht (entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach § 5 EntgFG) anpassen bzw. präzisieren, lassen Sie sich bitte von hierfür geprüften Sachverständigen, z.B. Ihrem Rechtsanwalt, beraten.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Suche eines entsprechenden Beraters und vermitteln Ihnen passende Kontakte.

Es fehlen elektronische Krankmeldungen, was tun?

Ab und zu kommt es vor, dass uns eine elektronische Krankmeldung nicht übermittelt wird. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben:

Wie erfasse ich Krankheiten innerhalb der Kulanztage?

Je nach Vertrag können Mitarbeitende ein bis drei Tage ohne Krankmeldung Zuhause bleiben. Daher wird kein EAU-Abruf erfolgen. Diese Zeiten sollten Sie als Arbeitgeber jedoch an uns melden, damit Sie Ihre Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommen und die Krankheitstage-Statistik aktuell gehalten wird. Folgen Sie hierfür diesem Link: (FORMULAR „Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung ohne ärztliche AU“).

Sind Arbeitgebende verpflichtet, die elektronische Krankmeldung abzurufen?

Wenn die Lohnfortzahlung bei der Krankenkasse beantragt wird, muss die elektronische Krankmeldung auch abgerufen werden.